Was geschieht, wenn ich plötzlich arbeitslos oder berufsunfähig werde und die Beiträge nicht mehr bezahlen kann?
Natürlich sind Sie grundsätzlich im Gegenzug zum Leistungsversprechen des Versicherers dazu verpflichtet die vereinbarte Prämie zu zahlen. Falls Sie aber finanziell außer Lage sind diesen Betrag zu zahlen, bestehen folgenden Möglichkeiten:
Beitragsfreistellung:
Wie der Name bereits sagt werden Sie bei dieser Möglichkeit von der Beitragszahlung des Versicherungsvertrages befreit. Trotzdem bestehen der Vertrag und Ihr Versicherungsschutz weiterhin, wenn auch mit einer verminderten Versicherungssumme. Die Höhe der betragsfreien Versicherungssumme hängt von zweierlei Komponenten ab. Zunächst vom Beitrag, aber auch von der bisher abgelaufenen Vertragsdauer. Wie hoch die beitragsfreie Versicherungssumme ist können Sie jeder Zeit bei ihrem Versicherer erfragen, da diese stets variiert.
Vertragsänderung:
Um den Vertrag den aktuellen Gegebenheiten anzupassen steht Ihnen immer die Möglichkeit zugrunde den Vertrag zu ändern. Wenn Sie zum Beispiel Ihren Beitrag reduzieren wollen geht parallel eine geringere Versicherungssumme einher. Ihren Beitrag können Sie aber auch dadurch reduzieren, indem Sie die Versicherungslaufzeit verlängern. Dabei bleibt der Versicherungsschutz derselbe, der Beitrag wird jedoch über einen längeren Zeitraum hinweg gestreckt. Damit bleibt Ihre Todesfallabsicherung in der anfänglichen Höhe erhalten.
Berufsunfähigkeit:
Sollten Sie bei der Vertragsabschließung eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen haben übernimmt der Versicherer im Falle dieser die Beitragszahlung. Dadurch wird der Vertrag dem Falle gleich gestellt, als hätten Sie die Beiträge während ihrer verloren gegangenen Berufszeit in voller Höhe selbst bezahlt.
Gegeben dem Fall, dass Sie keine solche Zusatzversicherung abgeschlossen haben, stehen Ihnen die zwei obigen Möglichkeiten zur Verfügung.
Kündigung:
Als letzte Möglichkeit haben Sie selbstverständlich die Kündigung des Vertrages zur Auswahl, was allerdings tatsächlich die letzte Möglichkeit sein sollte, wie die folgenden Erklärungen beweisen sollten.
- Bei einer Kündigung innerhalb der ersten 12 Vertragsjahre oder vor dem Erreichen des 60. Lebensjahres haben Sie auf die Erträge Ihrer Lebensversicherung eine Kapitalertragssteuer in Höhe von 100% Ihres Einkommenssteuersatzes zu zahlen.
- Sollten Sie sich in den ersten beiden Jahren für die Kündigung des Vertrages entscheiden, ist es von Bedeutung zu wissen, dass der Rückkaufswert erheblich unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegt. Es wird nur der verbleibende Teil in den Rückkaufswert gezahlt, der bis dato übrig geblieben ist. Der andere Teil wurde zur Kostendeckung für Abschluss und Verwaltung des Vertrages verwendet, wieder ein anderer Teil zur Gefahrtragung benötigt, wie zum Beispiel die Auszahlung anderer Versicherter bei einem vorzeitigen Tod etc.
- Darüber hinaus nehmen viele Versicherungen einen Abzug des Rückkaufswert vor, dessen Höhe in den Versicherungsbedingungen geregelt ist.
- Bei Verbesserung Ihrer finanziellen Lage und Wunsch nach erneutem Versicherungsschutz, muss dieser neu beantragt werden. Als Basis wird dann Ihr aktuelles Eintrittsalter genommen, was einen höheren Beitrag bei gleicher Leistung wie zuvor mit sich bringt.
- Bei Erkrankungen, die zwischenzeitlich aufgetreten sind, wird die Aufnahme des neuen Vertrages zusätzlich erschwert, eventuell sogar unmöglich.
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